OF THE WORLD GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AN ENGLISH VERSION CAN BE FOUND HERE)

1. Abschluss des Reisevertrages

  • 1.1 Mit der Anmeldung der Reise oder der Rücksendung des Vertragsangebots bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise. Mit der Abgabe des Angebots erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters an.

  • 1.2 Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Bei Internet-Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

  • 1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

  • 1.4 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

  • 1.5 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

  • 1.6 Die Reiseunterlagen werden nach vollständiger Zahlung erstellt und ca. 10 Tage vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter zugesandt.

2. Zahlung des Reisepreises

  • 2.1 Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins i. S. d. § 651r Abs. 4 BGB sind eine eventuell abgeschlossene Versicherung und eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Höhe der Anzahlung begründet sich in der besonderen Pauschalreiseform einer betreuten Jugendreise, die neben den touristischen Leistungen die Betreuungsleistung einschließt. Die Betreuungsleistung bedingt erhebliche zusätzliche Vorlaufkosten durch die qualifizierte Auswahl und Ausbildung des Betreuungspersonals und berücksichtigt darüber hinaus alle weiteren Vorlaufkosten. Der restliche Reisepreis wird nur fällig, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig.

  • 2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

3. Leistungsänderungen

  • 3.1 Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

  • 3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

  • 3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

  • 3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung wird der Reiseveranstalter die Änderungen dem Kunden mitteilen und eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb dieser Frist die Änderungen anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise, sofern angeboten, zu verlangen. Reagiert der Kunde auf die mitgeteilte Änderung durch den Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde hinzuweisen.

4. Preisanpassung: Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend, wie folgt, zu ändern.

  • 4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

  • 4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
    4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse von mindestens 3 % nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
    4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

  • 4.5 Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn um mindestens 3 % geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a) und b) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der Reiseveranstalter hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

  • 4.6 Bei Reisepreiserhöhungen von mehr als 8 % i. S. d. § 651f Abs. 1 BGB gilt Ziffer 3.4 entsprechend.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

  • 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

  • 5.2 Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Buchungen können bei Stornierung bis zum 31. Tag vor Reisebeginn kostenfrei storniert werden. Ausgenommen von dieser kostenfreien Stornierung sind individuell angefragte Flugbuchungen, insbesondere Flugreisen-Angebote, die speziell für einzelne Gruppen erstellt werden. In allen anderen Fällen kann der Reiseveranstalter statt des Reisepreises Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen (Entschädigung) verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

  • 5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Standard-Gebühren: Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn (sofern keine kostenlose Stornierung nach 5.2): 25% des Reisepreises, Rücktritt ab 30 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises, Rücktritt ab 14 Tage vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises, am Abreisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises. Auf Verlangen des Kunden ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

  • 5.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.

  • 5.5 Buchungen können bis zum 31. Tag vor Reisebeginn kostenlos auf einen anderen Termin oder ein anderes Reiseziel umgebucht werden. Ausgenommen sind individuell angefragte Flugbuchungen, insbesondere Flugreisen Angebote, die speziell für einzelne Gruppen erstellt werden. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 30 Tage vor Reisebeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann der Reiseveranstalter die Erstattung der Kosten der ursprünglich geplanten Reise nach den Ziffern 5.2 und 5.3 verlangen.

  • 5.6 Bis 7 Tage vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die Umbuchung werden die dem Reiseveranstalter tatsächlich entstandenen Mehrkosten sowie die eventuell an Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Fähren etc.) für die Umbuchung zu zahlenden Mehrkosten berechnet. Auf Wunsch des Kunden erteilt der Reiseveranstalter einen Nachweis über die Höhe der Mehrkosten. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter: Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten:

  • 6.1 Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Programmausschreibung) bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.

  • 6.2 Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht auch, wenn dieser aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds zu erklären.

  • 6.3 Der Kunde erhält im Falle eines Rücktritts durch den Reiseveranstalter den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

  • 6.4 Der Reiseveranstalter erwartet, dass der Reisende die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Reisende trotz vorheriger Abmahnung die Reise so nachhaltig stören oder gegen die Vertragsbestimmungen oder geltende Gesetze verstoßen, dass eine weitere Teilnahme an der Reise unzumutbar ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden von der weiteren Reise ausschließen. Eine vorhergehende Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Reisenden so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Beendigung des Reisevertrags dringend notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wiederholungsfall andere Reisende oder Mitarbeiter gefährden oder in ihren Rechten verletzen würde (z.B. Konsum illegaler Drogen, Gewalt, diskriminierendes Verhalten, gezieltes Mobbing, sexuelle Belästigung). Der Reiseveranstalter unterstützt ggf. altersgerecht bei der Rückbeförderung des Reisenden. Entstehend fallen dem Reisenden zur Last. Darüber hinaus behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.

7. Beschränkung der Haftung

  • 7.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden oder für die der Veranstalter dem Reisenden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

  • 7.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

8. Mitwirkungspflicht

  • 8.1 Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

  • 8.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung gegenüber zu rügen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, und kann der Reiseveranstalter aus diesem Grund nicht Abhilfe schaffen, so kann der Reisende weder einen Anspruch auf Minderung noch auf Schadenersatz geltend machen.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  • 9.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

  • 9.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

  • 9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

10. Gepäckbeförderung: Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück, bei Wintersportreisen zuzüglich einem Paar Ski oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

11. Gerichtsstand

  • 11.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Der Sitz ist Bonn.

  • 11.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend.

  • 11.3 Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

12. Ausschlüsse: Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  • a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

  • b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. 14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte 'gemeinschaftliche Liste' unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird dem Reisenden vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt

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